Gattungsschuld

[387] Gattungsschuld (Genusschuld), ein auf Leistung einer nur der Gattung nach und nur nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmten Sachegerichtetes Schuldverhältnis, z. B. 100 Flaschen Wein. Den Gegensatz hierzu bildet die Speziesschuld, bei der es sich um eine individuell genau bestimmte Sache als Gegenstand des Schuldverhältnisses handelt, z. B. diese hier stehenden 100 Flaschen Rüdesheimer. Während das römische Recht die Erfüllung der G. durch Leistung von Waren der geringsten Sorte gestattete, verlangt das Handelsgesetzbuch (§ 360) und Bürgerliches Gesetzbuch (§ 243) Sachen von mittlerer Art und Güte; entscheidend ist hierüber Anschauung, Übung und Handelssitte, die Auswahl steht dem Schuldner zu. An und für sich ist nun die Erfüllung der G. so lange möglich, als es Gegenstände der betreffenden Art gibt, jedoch kann der Schuldner die Beschränkung seines Schuldverhältnisses und damit dessen zeitliche Begrenzung und Konzentrierung auf eine bestimmte Sache dadurch herbeiführen, daß er das zur Leistung der bestimmten Sache Erforderliche tut, also z. B. durch Übergabe der geschuldeten Sache an den Spediteur, Frachtführer, oder durch Angebot an den Gläubiger (sogen. Lieferungs- oder Leistungstheorie). Nunmehr kann der Gläubiger gerade diese Sache fordern, und der Schuldner muß[387] sie leisten, wird aber durch den zufälligen Untergang derselben nur dann frei, wenn der Gläubiger mit der Annahme der angebotenen Sache in Verzug gerät oder sämtliche Sachen dieser Gattung untergingen. Vgl. Berndorff, Die G. (Berl. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 387-388.
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