[431] Gefahr im Verzug, Bezeichnung für einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Besonders im Handelsrecht spielt G. i. V. eine große Rolle, und zwar vor allem bei drohendem Verderb von Waren, wo beim Annahmeverzug des Käufers der Verkäufer zum sofortigen Verkauf der Waren schreiten darf, wenn G. i. V. ist (§ 373, Abs. 2, Handelsgesetzbuch). Das gleiche Recht steht nach § 388, Abs. 2, dem Kommissionär, nach § 407, Abs. 2, dem Spediteur und nach § 437 dem Frachtführer zu, falls Verderb der Waren oder des Gutes droht. Überhaupt berechtigt G. i. V. in allen Fällen zu den Handlungen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwehren, selbst wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Es darf nur kein Mißverhältnis zwischen dem abgewendeten Schaden und zwischen der Gesetzesverletzung, bez. der durch ein sofortiges Eingreifen einem Dritten zugefügten Nachteile bestehen. Vgl. auch Periculum in mora.