[430] Gefährdeeid (Kalumnieneid, Juramentum calumniae) hieß im frühern Prozeßverfahren das eidliche Versprechen einer Partei, daß sie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel »nicht aus Gefährde«, d. h. nicht schikanös, sondern in gutem Glauben gebrauchen wolle.