Gemeindebeisassen

[529] Gemeindebeisassen hießen früher solche Personen, die einer Gemeinde angehören, ohne jedoch eigentliche Gemeindemitglieder zu sein, und namentlich, ohne einen Anteil an den Gemeindegutnutzungen zu haben. Man unterschied zwei Arten derselben: 1) solche, die zwar nicht Gemeindebürger, aber doch Angehörige der Gemeinde sind und Rechte an dieselbe sowie Obliegenheiten gegen sie haben: Schutzverwandte, Heimatsberechtigte; 2) solche, die bloß durch Wohnsitz zur Gemeinde in Beziehung stehen: Insassen. Nachdem in Deutschland die Freizügigkeit (s.d.) eingeführt worden ist, sind diese Unterscheidungen geschwunden. Vgl. Gemeinde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 529.
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