Generalprokurator

[553] Generalprokurator (Procureur général), der erste der bei den französischen Obergerichten (den Appellationshöfen und dem Kassationshof) angestellten Beamten (gens du parquet), welche das Interesse des Gesetzes in öffentlichen und Privatangelegenheiten zu wahren haben. Sein Wirkungskreis ist nicht bloß der eines öffentlichen Anklägers, sondern erstreckt sich auch auf die bürgerliche Rechtspflege und die freiwillige Gerichtsbarkeit; auch hat er die Oberaufsicht über Anwalte, Notare, Gerichtsvollzieher, Gefängnisse etc. In Österreich führt der G. die staatsanwaltschaftliche Vertretung in den vor den Kassationshof zu Wien gehörigen Sachen. Ihm unterstehen die Oberstaatsanwalte und Staatsanwalte an den Gerichten zweiter und erster Instanz. In Deutschland führt der mit dem Amte der Staatsanwaltschaft an dem höchsten Gerichtshof (Reichsgericht) betraute Beamte den Titel »Oberreichsanwalt«, welchem mehrere Reichsanwalte beigegeben und unterstellt sind. In Bayern führt der Erste Staatsanwalt am bayrischen Obersten Landesgericht, in Sachsen der Erste Staatsanwalt am Oberlandesgericht Dresden den Titel »Generalstaatsanwalt« (s. Staatsanwalt).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 553.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika