[638] Gerichtsbezirk (Gerichtssprengel) ist der örtlich begrenzte Bezirk, innerhalb dessen ein Gericht die ihm zustehende Gerichtsbarkeit (s.d.) ausübt. Der G. ist für die räumliche Zuständigkeit der Gerichte maßgebend, indem sich der Gerichtsstand (s.d.) nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt oder durch die Vornahme einer Handlung oder durch die Lage des Prozeßgegenstandes darin bestimmt. Er ist aber auch in der Hinsicht von Bedeutung, daß der Richter nur innerhalb dieses Bezirks als solcher tätig sein darf, außerhalb desselben als Privatperson erscheint. Ausnahmsweise darf der Richter allerdings auch außerhalb seines Bezirks eine Amtshandlung, z. B. eine Zeugenvernehmung, vornehmen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 167) ist dies jedoch regelmäßig nur mit Zustimmung des Amtsgerichtes des Ortes, ohne diese nur dann zulässig, wenn Gefahr im Verzug obwaltet.