Gesamthandsprinzip

[670] Gesamthandsprinzip liegt dann vor, wenn bei einer Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern alle Gläubiger nur gemeinschaftlich zur Einziehung der Schuld berechtigt oder alle Schuldner zur gemeinschaftlichen Leistung verpflichtet sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 670.
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