[670] Gesamthypothek (Gesamtgrundschuld, auch Korrealhypothek genannt) ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1132, 1143, 1172f., 1181f.) eine auf mehreren Grundstücken ruhende Hypothek (s.d.) oder Grundschuld (s.d.), wobei jedes Grundstück für die ganze Forderung haftet. Sie entsteht entweder durch Eintragung der Hypothek oder Grundschuld auf verschiedenen Grundstücken oder durch Teilung des Grundstückes nach seiner Belastung mit der Hypothek oder Grundschuld. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teile suchen, auch den Betrag seiner Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise verteilen, daß jedes nur für den zugeteilten Betrag haftet.