[716] Gesellenprüfung, die am Schluß der Lehrzeit stattfindende Prüfung über die theoretische und praktische Ausbildung des Lehrlings. Nach der Novelle zur Deutschen Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 haben die Zwangsinnungen, die freiwilligen Innungen mit Ermächtigung der Handwerkskammer oder die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse zu bilden. bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern, von denen die Hälfte dem Gesellenstande angehören muß (§ 131 der Gewerbeordnung). Wer die G. bestanden hat, ist zur Unterweisung von Lehrlingen berechtigt (§ 129).