[575] Beisitzer, stimmführende Mitglieder eines Kollegiums, namentlich Richterkollegiums, im Gegensatz zum Vorsitzenden (Präsidenten, Dirigenten). Bei der Handelskammer werden die B. Handelsrichter genannt. Bei dem Schöffengericht wirken zwei aus dem Volk erwählte Schöffen unter dem Vorsitz des Amtsrichters mit (vgl. Fragerecht). Im Militärstrafverfahren versteht man unter B. auch den Offizier, der von dem Gerichtsherrn im Ermittelungsverfahren, falls es aus besondern Rücksichten angezeigt erscheint, bestimmt werden kann, den Untersuchungshandlungen des ersuchten Gerichts (auch des Zivilgerichts) beizuwohnen und das Protokoll mit zu unterschreiben hat (Militärstrafgerichtsordnung, § 167). Früher hießen B. auch die Urkundspersonen, die bei gewissen Untersuchungshandlungen, namentlich bei einer Leichenschau oder Leichenöffnung, zugezogen wurden. Im österreichischen Recht versteht man unter Beisitzern die Fachmänner, die in Handels- und Bergrechtssachen neben den angestellten Richtern Stimmrecht ausüben.