[801] Gewere (Were; giwerî, giwerida, v. althochd. werjan, got. vasjan, bekleiden, einkleiden, entspricht dem lat. vestitura, investitura), in der germanischen Rechtssprache ursprünglich Einweisung in den Besitz eines Grundstückes, dann der Besitz einer Sache als tatsächlicher Ausdruck der Herrschaft, als faktisches Gewaltverhältnis. Mit dem Aufkommen der gerichtlichen Auslassung (s.d.) im Mittelalter wurde durch unangefochtenen Besitz von Jahr und Tag die sogen. rechte G. erworben, welche die Wirkung hatte, daß alle Rechte Dritter gegenüber dem Inhaber der rechten G. ausgeschlossen waren, wenn letzterer durch seinen Eid (ohne Eideshelfer; Einhandseid) beschwor, daß er das Gut u. d. T. des Eigentums erworben habe. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Begriff G. fremd. Die bekanntesten Schriften über die G. sind von Albrecht (Königsb. 1828), Heusler (Weim. 1872) und E. Huber (Bern 1894).