[14] Glaubenseid, im Kirchenrecht (Professio fidei) die durch einen feierlichen Schwur bekräftigte Versicherung, einer bestimmten Religionspartei zugetan zu sein und das übertragene Lehramt nach ihrer Glaubenslehre verwalten zu wollen; insbes. der vom Papst Pius IV. für Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres Amtes sowie für Konvertiten eingeführte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. Über den früher so genannten G. im Zivilprozeß s. Eid, S. 432.