Glaubenseid

[14] Glaubenseid, im Kirchenrecht (Professio fidei) die durch einen feierlichen Schwur bekräftigte Versicherung, einer bestimmten Religionspartei zugetan zu sein und das übertragene Lehramt nach ihrer Glaubenslehre verwalten zu wollen; insbes. der vom Papst Pius IV. für Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres Amtes sowie für Konvertiten eingeführte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. – Über den früher so genannten G. im Zivilprozeß s. Eid, S. 432.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 14.
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