[262] Greenbacks (engl., spr. grīnbäcks, »Grünrücken«), von der grünen Farbe der Rückseite abgeleitete vulgäre Bezeichnung für das Staatspapiergeld (die United States' Notes oder Legal Tender Notes) der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie wurden, im Widerspruch mit der Bestimmung der Verfassung, wonach weder die Union noch die Einzelstaaten Papiergeld ausgeben sollen, durch Gesetze vom 25. Febr. und 11. Juli 1862 und vom 17. Jan. und 3. März 1863 infolge der durch den Bürgerkrieg verursachten finanziellen Notlage in Umlauf gebracht. Die größten Stücke lauten ursprünglich auf 1000, später (seit 1878) auf 10,000 und 5000 Doll., die kleinsten auf 1 Doll. Die durch Gesetz vom 12. April 1866 verfügte allmähliche Einziehung des Papiergeldes wurde durch das auf Betreiben der Inflationisten (s. d.) erlassene Gesetz vom 4. Febr. 1868 wieder suspendiert. Durch Gesetz vom 20. Juni 1874 wurde der Maximalumlauf der G. auf 380 Mill. Doll. festgesetzt und durch Gesetz vom 14. Jan. 1875 der 1. Jan. 1879 als Termin bestimmt, von dem ab wieder deren Einlösung gegen bar stattfinden, die kleinen Noten durch silberne Scheidemünzen ersetzt und die Bundesnoten allmählich auf 300 Mill. Doll. vermindert werden sollten. Durch Gesetz vom 31. Mai 1878 wurde jedoch die weitere Einziehung der Bundesnoten verboten, so daß ein Betrag von 346,7 Mill. Doll. als einlösliches Papiergeld mit gesetzlicher Zahlungskraft im Umlauf geblieben ist. Während die zu ihrer Deckung bestimmte Goldreserve in den 1890er Jahren infolge der sogen. Silbergesetze (s. Blandbill und Windombill) immer mehr sank, ist durch das Währungsgesetz vom 14. März 1900 ein (übrigens auch zur Einlösung der Schatznoten von 1890 bestimmter) unverminderbarer Einwechselungsfonds von 150 Mill. Doll. in Gold geschaffen worden. Die anfänglich im Kurse stark gesunkenen G. erreichten den Parikurs schon vor Anfang 1879 und haben ihn seitdem ohne Schwierigkeit behauptet. Vgl. W. C. Mitchell, History of the G. (Chicago 1903).