Hörigkeit

[549] Hörigkeit hieß ehedem das Verhältnis derjenigen Personen (Hörige, Grundholde), die zwar nicht gänzlich unfrei, aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn, durch ihre bäuerliche Dienst- und Zinspflicht in ihrer Freiheit beschränkt waren. S. Bauer (S. 457), Freie, Leibeigenschaft.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 549.
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