[549] Hörigkeit hieß ehedem das Verhältnis derjenigen Personen (Hörige, Grundholde), die zwar nicht gänzlich unfrei, aber doch durch ihre Stellung als Hintersassen eines Grundherrn, durch ihre bäuerliche Dienst- und Zinspflicht in ihrer Freiheit beschränkt waren. S. Bauer (S. 457), Freie, Leibeigenschaft.