[743] Handelsstand setzt sich zusammen aus sämtlichen Kaufleuten. Die Angehörigen des Handelsstandes zerfallen in Voll- und Minderkaufleute (vgl. Kaufmann). Dem H. ist das erste Buch des Handelsgesetzbuches gewidmet (§ 1104). Es handelt im I. Abschnitt von den Kaufleuten (§ 17), im II. vom Handelsregister (§ 816), im III. von der Handelsfirma (§ 1737), im IV. von den Handelsbüchern (§ 3847), im V. von der Prokura und Handlungsvollmacht (§ 4858), im VI. von den Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen (§ 5983), im VII. von den Handlungsagenten (§ 8492) und im VIII. von den Handelsmäklern (§ 93104). Der H. ist gesetzlich dadurch erweitert, daß die Handelsgesellschaften den Kaufleuten gleichgestellt sind (§ 6).