Handgelöbnis

[756] Handgelöbnis, feierliches, durch Handschlag (s. d.) bekräftigtes Versprechen. Das außergerichtliche, einer Privatperson gegebene H. hat nicht mehr rechtliche Wirkung als jede andre Versicherung. Das einer Behörde, insbes. einem Gericht, gegebene H. (Versicherung an Eides Statt) hat die Bedeutung eines förmlichen Eides; jedoch wird dessen Verletzung meist geringer bestraft als die eines Eides (so auch § 156 des Deutschen Strafgesetzbuches). Vgl. Eid, Glaubhaftmachung, Handschlag.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 756.
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