[767] Handzeichen heißt das Zeichen, das jemand, der des Schreibens unkundig ist, unter einen schriftlichen Aufsatz oder eine Urkunde statt seiner Namensunterschrift setzt, und zwar gewöhnlich ein oder drei Kreuze. Ist für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung, d. h. schriftliche Abfassung der Erklärung und deren Unterzeichnung durch den Erklärenden oder nur schriftliche Form vorgeschrieben, so muß der des Schreibens Unkundige wenigstens durch ein ihm freistehendes H. unterschreiben, das dann gerichtlich oder notariell zu beglaubigen ist (§ 167 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Im Mittelalter kommen H. der Notare vor; sie bestanden gewöhnlich aus willkürlichen Figuren, die wahrscheinlich auch den Namen anzeigten. Jetzt sind an die Stelle dieser H. die Siegel getreten; doch ist daneben in modernen Notariatsgesetzen zuweilen vorgeschrieben, daß die Notare jede Seite der Urkunden mit ihrem H. zu versehen haben. Vgl. Monogramm und Hausmarke.