[560] Beglaubigung (neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, wodurch eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche Person (Gericht, Gesandter, Konsul, Notar) die Richtigkeit einer Tatsache in amtlicher Form und von Amts wegen bezeugt. Die Hauptfälle der B. sind die B. von Abschriften und die B. von Unterschriften. Im ersten Falle wird die wortgetreue Übereinstimmung einer Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten Falle die Echtheit einer Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung, Ausstellung einer Quittung) bezeugt. Die öffentliche B. (Bürgerliches Gesetzbuch, § 129, Abs. 1) wird durch die gerichtliche, notarielle oder standesamtliche Beurkundung der Erklärung ersetzt (§ 129, Abs. 2). Nach § 73 und 80 des Handelsgesetzbuchs sind Zeugnisse der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge auf deren Antrag von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt in vielen Fällen öffentliche B. Für inländische öffentliche Urkunden ist innerhalb des Deutschen Reiches jeder Zwang zu besonderer B. (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische Urkunden genügt die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reiches. Das Gleiche gilt für Österreich. Über Beglaubigungsschreiben (Akkreditiv, Kreditiv, Lettre de créance) s. Akkreditieren.