[330] Hilfsgeschworne (in Österreich Ergänzungsgeschworne genannt, was nach deutschem Recht eine ganz andre Bedeutung hat, s. Ergänzungsrichter) sind im Gegensatz zu den Hauptgeschwornen die nur aushilfsweise in Funktion tretenden Geschwornen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wird eine besondere [330] Jahresliste der Hilfsgeschwornen aufgestellt. Als H. sind solche Personen zu wählen, die an dem Sitzungsort des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. Zeigt sich bei Bildung der Geschwornenbank, daß nicht mindestens 24 geeignete Hauptgeschworne anwesend sind, so wird mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung die Zahl der Geschwornen aus der Liste der Hilfsgeschwornen auf 30 ergänzt. Erscheinen zu einer spätern Sitzung im ganzen mehr als 30 Geschworne, so treten die überzähligen Hilfsgeschwornen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Auslosung wieder zurück (s. Schwurgericht). Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 89, 90, 98; Deutsche Strafprozeßordnung, § 280.