[37] Ergänzungsrichter, Richterpersonen, die bei Verhandlungen von längerer Dauer zugezogen werden, um für den Fall der Verhinderung eines Richters für diesen einzutreten. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 194) dürfen an einer gerichtlichen Entscheidung Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken, also nicht mehr, aber auch nicht weniger Richter (Schöffen, Geschworne), als im Gesetz vorgeschrieben. Auf der andern Seite darf das Urteil nur von Richtern gefällt werden, die an der vorausgehenden mündlichen Verhandlung teilnahmen. Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Fall eintreten, daß Richter (Schöffen, Geschworne) durch Krankheit oder andre Zwischenfälle verhindert werden, an der Entscheidung selbst teilzunehmen. Um nun für solche Fälle die Möglichkeit, die Verhandlungen zu Ende zu führen, sicherzustellen, der Gefahr, etwa die ganze Verhandlung wiederholen zu müssen, vorzubeugen, ist es zulässig, E. (Ergänzungsgeschworne, Ergänzungsschöffen) zuzuziehen, die im Falle der Verhinderung eines Richters eintreten. Die E. haben der ganzen Verhandlung mit beizuwohnen. Sofern sich ein Bedürfnis zur Mitwirkung eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsgeschwornen oder -Schöffen) nicht ergibt, dürfen sie weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilnehmen. In Österreich nennt man Ergänzungsgeschworne, was wir in Deutschland Hilfsgeschworne (s.d.) nennen. In einem andern Sinne werden E. solche Richter genannt, die als Stellvertreter eines Richters für den Fall bestellt sind, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Derartige E. gab es früher in weiterm Umfange; jetzt kommt der Ausdruck noch in Elsaß-Lothringen vor.