[331] Hilfsgesellschaften sind im allgemeinen alle Gesellschaften, die Unterstützungen in Fällen der Not gewähren. Zu unterscheiden sind solche H., die gegenseitige Hilfsleistung, insbes. die Unterstützung ihrer hilfsbedürftigen Mitglieder auf Grund eingezahlter Beiträge, mehr oder weniger nach den Grundsätzen des Versicherungswesens bezwecken (vgl. Hilfskassen), und die gewöhnlich Hilfsvereine genannten Gesellschaften, die aus Barmherzigkeit und Wohltätigkeit sich fremder Notleidender oder Hilfsbedürftiger annehmen, wie H. im Fall eines Krieges, zur Unterstützung von Witwen und Waisen, von entlassenen Sträflingen, stellenlosen Dienstboten, von in Not befindlichen oder auch nur des Rates und der Unterweisung bedürftigen Landsleuten in der Fremde etc.