Hingabe an Erfüllungs Statt

[350] Hingabe an Erfüllungs Statt (Leistung an Zahlungs Statt, datio in solutum) liegt vor, wenn der Schuldner statt des geschuldeten Gegenstandes einen andern gibt und der Gläubiger ihn statt des geschuldeten als Erfüllung annimmt. Die Schuld ist hierdurch getilgt, jedoch haftet der Schuldner sowohl dafür, daß die betreffende Sache auch wirklich in das Eigentum des Gläubigers übergegangen ist, als auch für etwaige Fehler der Sache, die ihren Wert oder ihre Brauchbarkeit beeinträchtigen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 364 u. 365). Übernimmt aber der Schuldner statt seiner bisherigen Verbindlichkeit nur eine neue zwecks Befriedigung seines Gläubigers, stellt er ihm z. B. einen Wechsel aus, so ist diese im Zweifel nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt übernommen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 364 u. 365). Ausdrücklich verboten ist jedoch eine H. in der Weise, daß dem Pfandgläubiger das Eigentum an der gepfändeten Sache zufallen solle, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird (sogen. lex commissoria), da die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande durch den Verkauf desselben zu erfolgen hat (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1229 u. 1228). Bezüglich der Gewerbtreibenden bestimmt § 115 der Gewerbeordnung jedoch ausdrücklich, daß sie ihren Arbeitern den Lohn nur mit barem Geld bezahlen dürfen, und daß sie sonstige Sachen, wie Lebensmittel, Wohnung, Werkzeuge etc., nur zum Selbstkostenpreis unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgen dürfen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 350.
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