[356] Hinterlegungsordnungen sind der Inbegriff derjenigen gesetzlichen Vorschriften, durch die in den einzelnen Bundesstaaten das Hinterlegungswesen geregelt ist. Für die Hinterlegung (s. d.) von Geld, Kostbarkeiten, Inhaberpapieren (s. d.) oder an den Inhaber zahlbaren Wertpapieren bestehen jetzt in den meisten deutschen Bundesstaaten amtliche Hinterlegungsstellen. Die Art. 144, 145 und 146 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch halten manches Sonderrecht dieser Einrichtungen aufrecht. Danach bestimmen die Landesgesetze insbes. auch, daß eiese Stellen Mündelgeld trotz § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht anzunehmen haben, das; die hinterlegten Gelder und Wertpapiere gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung in das Eigentum des Staates oder der Anstalt übergehen, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amtswegen angeordnet werden kann, daß der Anspruch auf Rückerstattung mit dem Ablauf einer gewissen Zeit oder unter sonstigen Voraussetzungen erlischt. Vgl. Aron, Die Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 mit den Abänderungen etc. (Hannov. 1900).