[146]Jägerrecht, der Anteil, der den Jagdbeamten nach altem Gebrauch am erlegten Wild zusteht; dahin gehören vom Ausbruch das Geräusch (s. d.) sowie das Darmfeist, dagegen gewöhnlich nicht die Mörbraten.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 146.