Jägerrecht

[146] Jägerrecht, der Anteil, der den Jagdbeamten nach altem Gebrauch am erlegten Wild zusteht; dahin gehören vom Ausbruch das Geräusch (s. d.) sowie das Darmfeist, dagegen gewöhnlich nicht die Mörbraten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 146.
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