Kämmerei

[518] Kämmerei, Verwaltung der Einkünfte einer Stadtgemeinde durch städtische Beamte (Stadtkämmerer, Ratskämmerer). Die Vorschriften für die Kämmereiverwaltung sind gewöhnlich in der Städteordnung enthalten. Die Kämmereikasse erhält ihre Zuschüsse aus dem Ertrag der Kämmereigüter, d. h. städtische Grundstücke, und dem sonstigen Aktivvermögen der Gemeinde, sodann aus den sogen. Kämmereigefällen, wozu Strafgelder, Bürgerrechtsgelder, die städtischen Erbschaftssteuern und die eigentlichen städtischen Umlagen, in neuerer Zeit insonderheit die Besitzveränderungsabgaben (s. d.), zu rechnen sind. Vielfach wird auch zwischen Kämmereivermögen und Bürgervermögen in dem Sinn unterschieden, daß man unter ersterm das eigentliche Gemeindevermögen im Gegensatz zu demjenigen versteht, dessen Nutzung einzelnen Gemeindemitgliedern als solchen zusteht. Endlich unterscheidet man zwischen Kämmereivermögen, als dem Finanzvermögen der Stadt, und dem Verwaltungsvermögen, d. h. dem zu Verwaltungszwecken dienenden Grundvermögen und Inventarium, wie Rathaus, Feuerlöschanstalten,. Straßen etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 518.
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