[89] Klagenkonkurrenz (Concursus actionum), das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche derselben Person aus dem nämlichen Klagegrund. In solchem Falle darf der Berechtigte nicht ohne weiteres alle ihm erwachsenen Ansprüche wirklich ausüben. Vielmehr muß er, wenn diese Ansprüche alle auf dasselbe gehen, sobald er durch Verfolgung des einen Anspruchs seinen Zweck erreicht hat, sich auch hinsichtlich des andern Anspruchs als befriedigt betrachten. Im Strafrecht beruht die Behandlung der sogen. idealen (ideellen) Verbrechenskonkurrenz (§ 73 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches) auf dem Gedanken, daß, wenn aus einem Tatbestand mehrere Strafen verhängt werden können, die geringere Strafe durch die größere absorbiert werde.