[88] Klagegrund, eine andre Bezeichnung für Grund des erhobenen Anspruchs (s. Klage). Der Begriff des Klagegrundes ist von großer Bedeutung für die Frage, wenn eine Klageänderung (s. d.) vorliegt, sowie für den Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft (s. d.). In dieser Beziehung bestehen jedoch große Meinungsverschiedenheiten. Nach der einen Ansicht ist unter dem K. das Rechtsverhältnis zu verstehen, aus dem der Anspruch des Klägers abgeleitet und das Rechtsverhältnis von jedem andern Anspruch unterscheidbar gemacht (individualisiert) wird, z. B. bei Eigentumsklagen das Eigentum selbst. Nach der jetzt durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts herrschend gewordenen Meinung bilden dagegen den K. die zur Begründung des klägerischen Anspruchs erforderlichen Tatsachen, z. B. bei Eigentumsklagen die auf den Erwerbsgrund des Eigentums bezüglichen Tatsachen. Die ungemein ausführliche Literatur ist in den Kommentaren zur deutschen Zivilprozeßordnung (z. B. von Gaupp-Stein, Seuffert und Petersen-Anger) bei § 253 angegeben. Vgl. auch die bei »Klageänderung« angegebene Literatur, ferner Wach, Vorträge über die Reichszivilprozeßordnung (2. Aufl., Bonn 1896) sowie Petersen in Buschs »Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß«, Bd. 3, S. 392 ff., in Gruchots »Beiträgen«, Bd. 28, S. 657 ff., und im »Sächsischen Archiv«, Bd. 2, S. 65 ff. und 129.