Klosettgesetz

[153] Klosettgesetz, spöttische Bezeichnung für den neuen § 11 (vom 21. April 1903) des Reichstags-Wahlreglements, nach dem zur Sicherung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel nicht wie bisher zusammengefaltet in eine Wahlurne zu legen sind, sondern unbeobachtet in einer Isolierzelle (closed room) in ein amtlich gestempeltes Kuvert gelegt und so verschlossen abgegeben werden müssen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 153.
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