[444] Kontradiktor (auch curator litis, lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, der an Stelle des Gemeinschuldners die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigenfalls ihre Berechtigung in Einzelprozessen mit den betreffenden Gläubigern zum Austrag zu bringen hatte. Die deutsche Konkursordnung überweist diese Tätigkeit dem Konkursverwalter (s. Konkurs, S. 402).