Kostenrepartition

[534] Kostenrepartition nennt man im Zivilprozeß manchmal die vom Gericht verfügte Ausscheidung gewisser Kosten aus der die Prozeßkosten (s. d.) bildenden Masse. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 95) erfolgt eine solche K., indem die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumte oder durch ihr Verschulden eine Vertagung veranlaßte, die dadurch veranlaßten Kosten zu tragen hat. Ebenso können nach § 96 die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- und Verteidigungsmittels der Partei, die es geltend gemacht hat, auch dann auferlegt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 534.
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