[619] Kreditmünzen, neuere Bezeichnung derjenigen Münzen, die einen beträchtlich niedrigern Metallwert besitzen, als ihnen ausgeprägt ist, d. h. zunächst die Scheidemünzen, Kriegs- und Notmünzen, im weitern Sinn alle münzähnlichen Gebilde, die ein Zahlungsversprechen auf Hart- oder Kurantgeld enthalten. Vorausgesetzt wird dabei stets, daß man jederzeit oder von einem bestimmten Tag ab die Einlösung durch Zahlung des Nennwertes in vollwichtigem Geld fordern dürfe; allein schon Philipp IV. von Frankreich, der dieses Versprechen bei seinen Ausgaben minderwertigen Geldes ausdrücklich ablegte, hat es niemals gehalten. In einem wohlgeordneten Münzwesen ist das Umlaufsrecht kleiner Teilmünzen, deren man nicht entraten kann, auf einen geringen Betrag beschränkt, und wird deren Prägung erst beim Übermaß, d. h. über das Bedürfnis des Kleinverkehrs und der Summenspitzen hinaus, gefährlich. Wo Doppel- oder hinkende Währung herrscht, wird entweder das eine oder das andre Metall nach einer Weile unterwertig, mithin auch die daraus geprägten Münzen, und nur bei zuverlässig guten Finanzen (oder in Kolonien mit bons de caisse durch Besiegung des absperrenden Feindes) vermag der Staat dem Sinken des Kurses solcher K. zu widerstehen.