Landesältester

[98] Landesältester, in der sächsischen und preuß. Oberlausitz ständischer Beamter, der an der Spitze der Kommunalstände steht, und dem die Leitung aller ständischen Geschäfte, namentlich der Vorsitz auf Kommunallandtagen, die Verwaltung des Kommunalvermögens und der amtliche Verkehr mit der Staatsregierung obliegt. Der Landesälteste wird von den Ständen gewählt und von der Regierung bestätigt; er muß in der Provinz mit einem Rittergut angesessen sein. In Preußen führen diesen Titel auch Mitglieder der Kreistage, die von der Landschaft mit der Abschätzung der Güter in bezug auf deren Beleihung mit Pfandbriefen beauftragt sind.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 98.
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