[539] Liegetage (Liegezeit), die zum Laden und Loschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit (Ladezeit, Löschzeit; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muß für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden (s. Überliegezeit). L. werden überhaupt auch die[539] Ruhepausen genannt, die zwischen der Verlauung der Schiffe in ihren Häfen und ihrer Abfahrt verfließen.