Liegetage

[539] Liegetage (Liegezeit), die zum Laden und Loschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit (Ladezeit, Löschzeit; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muß für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden (s. Überliegezeit). L. werden überhaupt auch die[539] Ruhepausen genannt, die zwischen der Verlauung der Schiffe in ihren Häfen und ihrer Abfahrt verfließen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 539-540.
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