Liegetage

[368] Liegetage, Zeit, welche die Ausladung eines Schiffes (das Löschender Fracht) erfordert, u. die in dem zwischen dem Schiffer u. Befrachter abgeschlossenen Contracte (Charte partie, s.d.) ausdrücklich bestimmt werden müssen, weil für die Tage, um welche sich der Aufenthalt des Schiffes zufällig über jene Zeit verlängert (Extratage), eine besondere Vergütung (Liegegeld) bezahlt wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 368.
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