[620] Litiskontestation (lat. Litis contestatio, Streitbefestigung, Einlassung, Vernehmlassung Klagebeantwortung), im Prozeßverfahren die Beantwortung der Klage, sei es bejahend (affirmative), sei es verneinend (negative L.). Die Einlassung des Beklagten auf die Klage ist noch jetzt von wichtigen prozessualischen Folgen begleitet (s. Einlassung), während die frühern privatrechtlichen Wirkungen der L. (abgesehen von der Haftung dessen, qui liti sese obtulit, als fictus possessor) nunmehr mit der Klageerhebung verknüpft sind (s. Rechtshängigkeit). Im römischen Formularprozeß bezeichnet Litis contestatio die Feststellung des Streitgegenstandes durch den Magistrat nach Anhörung der Parteien (Verfahren »in jure«), verbunden mit der Ernennung eines Richters (judex), dem die Entscheidung der Sache übertragen wurde (Verfahren »in judicio«).