Lokalisierung

[670] Lokalisierung (Lokalisation, lat.), Beschränkung, Fixierung auf einen bestimmten Ort, z. B. in der Physiologie die Beschränkung bestimmter Funktionen des Gehirns auf einzelne Abschnitte der Großhirnrinde (vgl. Gehirn, S. 470); L. einer Krankheit, die Beschränkung derselben auf den Teil des menschlichen Körpers, von dem sie ausgegangen ist und sich weiter zu verbreiten drohte. L. der Rechtsanwaltschaft, der Grundsatz, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht für das ganze Gebiet des zulassenden Staates erfolgt, so daß der Zugelassene das Recht hätte, bei allen Gerichten dieses Staates als Rechtsanwalt tätig zu sein, vielmehr die Zulassung nur bei einem bestimmten Gericht oder höchstens bei mehreren bestimmten Gerichten erfolgt. Für das Deutsche Reich war dieser Grundsatz durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Parteibetrieb und den Anwaltszwang von selbst gegeben; denn ein Verfahren, das durch die Parteien zu betreiben und in dem eine Vertretung durch Anwalte vorgeschrieben ist, zieht das Bedürfnis einer steten Leichtigkeit und Unmittelbarkeit des Verkehrs sowohl der Parteien mit dem Anwalt als des Anwalts mit dem Gericht nach sich. So ist denn auch die L. der Rechtsanwaltschaft als Grundsatz im § 8 der Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1878 gesetzlich sanktioniert worden, wie sie früher schon in allen denjenigen Rechtsgebieten bestand, in denen, wie in den Rheinlanden, in Bayern, Hannover, Oldenburg etc., ein dem Verfahren der deutschen Zivilprozeßordnung ähnliches Verfahren bereits existierte. Nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist allerdings der wichtigste Grund, der für eine L. des Rechtsanwalts sprach, in Wegfall gekommen, außerdem hat die Entwickelung des Handels und der Industrie die Erfüllungsklagen ins Ungemessene gesteigert. Bei diesen Klagen wäre es für die betreffenden Geschäftshäuser von dem größten Vorteil, wenn es alle seine Prozesse durch den in seinem Wohnsitz wohnenden, ihm bekannten Rechtsanwalt führen lassen könnte. Die zu erwartende Revision der Zivilprozeßordnung wird wohl der L. der Anwaltschaft ein Ende machen müssen. Vgl. auch Rechtsanwalt. – L. der Energie, s. Energiestrom.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 670.
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