Mahl- und Schlachtsteuer

[105] Mahl- und Schlachtsteuer nannte man die in Preußen 1820 für die größern Städte obligatorisch, für kleinere fakultativ eingeführte staatliche Steuer auf in die Stadt eingebrachtes Fleisch und Getreide. Sie ersetzte hier die Klassensteuer; den Städten war es gestattet, zur Deckung kommunaler Bedürfnisse einen Zuschlag zu erheben. Ursprünglich in 132 Städten, 1865 nur noch in 76 erhoben, wurde sie 1875 nach Gesetz vom 25. Mai 1873 als Staatssteuer beseitigt und nur die Schlachtsteuer fakultativ als Kommunalsteuer beibehalten. Vgl. Fleischsteuer und Mahlsteuer.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 105.
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