[105] Mahlsteuer, eine Aufwandsteuer auf Mehlfrüchte, die zwar wegen des ausgedehnten Mehlkonsums sehr einträglich ist, aber leicht zu ungleichmäßiger Belastung führt, teils weil der Mehlverbrauch ungleichmäßig und der Steuerfuß der Qualität schwer anzupassen ist (Schwarzbrot der Armen, Weißbrot der Wohlhabenden), teils weil einer Besteuerung des gesamten Konsums zu große Schwierigkeiten im Wege stehen. Insbesondere drückt sie schwer auf die untern Klassen, deren Brotkonsum ein besonders starker ist. Die M. wird entweder als Torsteuer beim Eingang des Mehls in die Städte oder als Produktionssteuer, anknüpfend an den Prozeß des Getreidemahlens, erhoben. In der erstern Form läßt sie den Verbrauch der offenen Orte und des platten Landes unbelastet. In dieser Form eignet sich darum auch die Besteuerung von Mehl und Getreide nur für Gemeindezwecke (Oktroi). Als Produktionssteuer, die mit dem Verbote der Handmühlen, des nächtlichen Mahlens und der Annahme von zu vermahlendem Getreide ohne Bescheinigung über bezahlte Akzise verbunden werden muß, führt sie da zu großen Schwierigkeiten und Kosten, wo zahlreiche Mühlen im Land zerstreut sich vorfinden. Diese Schwierigkeiten mindern sich allerdings um so mehr, je mehr mit Verbesserung des Mühlwesens die kleinen Wassermühlen durch große, insbes. durch Dampfmühlen, verdrängt werden. Aber mit Rücksicht auf die obenerwähnten Bedenken ist die M. fast allenthalben als Staatssteuer aufgehoben worden, soz. B. 1873 in Preußen, 1884 in Italien; nur Österreich erhebt noch eine solche Steuer als Torsteuer. Als Gemeindesteuer findet sich eine Abgabe von Brot und Brotfrüchten namentlich in Bayern, Baden und Sachsen (Dresden). Beim Erlaß des neuen deutschen Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 wurde bestimmt, daß mit Rücksicht auf die Erhöhung der Getreidezölle diese Gemeindesteuern vom Jahr 1910 ab aufzuheben seien.