[213] Mandry, Gustav, deutscher Rechtslehrer, geb. 31. Jan. 1832 zu Waldsee in Württemberg, gest. 30. Mai 1902 in Tübingen, bekleidete seit 1856 Richterstellen an den Gerichten in Stuttgart und Ulm und wurde 1861 ordentlicher Professor an der Universität Tübingen und 1885 zugleich Mitglied des württembergischen Staatsgerichtshofes. Als Mitglied der Reichskommission für die Ausarbeitung des Entwurfs erster Lesung eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches hat er an den Arbeiten derselben 188489 teilgenommen und wurde 1890 auch zum Mitgliede der für die zweite Lesung gebildeten Kommission ernannt. 1900 trat er in den Ruhestand. Unter seinen Schriften sind hervorzuheben: »Das Gesetz vom 28. Juni 1865 zum Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst« (Erlang. 1867); »Über Begriff und Wesen des Peculium« (Tübing. 1869); »Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts« (das. 187176, 2 Bde.); »Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze« (das. 1878; 4. Aufl. von O. Geib, Freiburg 1898); »Das württembergische Privatrecht« (Bd. 1 u. 2, Teil 1, das. 190102; Teil 2 des 2. Bandes von Haidlen, 1903) u. a. Auch war er seit 1879 Mitherausgeber des »Archivs für die zivilistische Praxis«.