Meß- und Marktsachen

[672] Meß- und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr- und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 217, 262, 498) gelten dieselben als schleunige Sachen, nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 202) als Feriensachen. Die Einlassungs- und Ladungsfristen in derartigen Rechtsstreitigkeiten können bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Zuständig ist für dieselben neben den sonstigen Gerichtsständen das Gericht des Meß- oder Marktortes, wofern der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des letztern sich zur Zeit der Erhebung der Klage am Ort oder im Gerichtsbezirk aufhält.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 672.
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