[619] Mentāl (lat.), auf den Geist (mens) bezüglich, geistig; besonders: nur in Gedanken (nicht mit Worten) ausgesprochen; daher Mentalrestriktion oder- Reservation, soviel wie »geheimer Vorbehalt«. Ein solcher liegt vor, wenn der Erklärende absichtlich eine seinem wahren Willen nicht entsprechende Erklärung abgibt, um den andern über seinen wahren Willen zu täuschen. Ein derartiger geheimer Vorbehalt ist ohne jeden Einfluß, maßgebend ist das in die Erscheinung tretende äußere Verhalten und nicht der innere Wille. Hat jedoch derjenige, dem gegenüber die betreffende Erklärung abgegeben wurde, Kenntnis von dem geheimen Vorbehalt gehabt, so ist sie nichtig (Bürgerliches Gesetzbuch, § 116). Ein sogen. Gedankenvorbehalt liegt vor, wenn der Schwörende seinen Worten in Gedanken eine andre als ihre natürliche Auslegung gibt. Derartige Gedankenvorbehalte, die eine große Gefahr für die Rechtssicherheit sind, weil weniger gewissenhafte Menschen von ihnen beim Schwören häufig und ohne besondere Bedenken Gebrauch machen, lassen sich nur durch eine klare und keinerlei Doppelauslegung möglichen Abfassung der Eidesformel hintanhalten. Vgl. Graf v. Pestalozza, Der Begriff der Mentalreservation im Sinne des § 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Münch. 1904).