[360] Nachlaßgegenstände, Sachen, die zum Nachlaß gehören. Über N. kann der Erbe vor Ausschlagung der Erbschaft wirksam nur verfügen, wenn dies im Interesse des Nachlasses notwendig ist. Bis zur Annahme der Erbschaft kann das Nachlaßgericht die Hinterlegung der N. anordnen, falls dies zur Sicherung des Nachlasses notwendig ist. Bei Überschuldung des Nachlasses und auch sonst kann der Erbe die Herausgabe der N. durch Zahlung des Wertes abwenden. In dem Inventar oder Nachlaßverzeichnis (s. d.) hat der Erbe die beim Eintritte des Erbfalles vorhandenen N. vollständig anzugeben und genau zu beschreiben, soweit dies zur Bestimmung ihres Wertes notwendig ist. Über N. können Miterben nur gemeinschaftlich verfügen.