[361] Nachlaßpflegschaft, die von dem Nachlaßgericht zur Sicherung des Nachlasses vor Annahme der Erbschaft angeordnete Verwaltung. Die Person, die mit dieser Verwaltung beauftragt wird, heißt Nachlaßpfleger. Eine N. ist nur zu ernennen, soweit ein Bedürfnis hierzu besteht; ein solches liegt vor, wenn Ansprüche gegen den Nachlaß gerichtlich geltend gemacht werden und auf Antrag eines Nachlaßgläubigers (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1960 und 1961). Vgl. H. Goldschmidt, Die N. (Berl. 1905).