[833] Nullen, beim Steinkohlenbergbau die Nichtanrechnung von Förderwagen wegen unreiner Beladung oder ungenügender Füllung. Bei der Kohlengewinnung wird in der Regel im Gedinge (im Akkord) gearbeitet in der Weise, daß für eine bestimmte Maß- oder Gewichtseinheit geförderter Kohle (meist der 0,5 bis 0,6 Ton. enthaltende Förderwagen) ein Lohnbetrag gezahlt wird, dessen Höhe sich nach der größern oder geringern Schwierigkeit der Gewinnung richtet. Jeder geförderte Wagen wird mit der Nummer der Kameradschaft, von der er herrührt, versehen. Über Tage wird auf einer die Nummern der einzelnen Kameradschaften enthaltenden Tafel jeder Wagen mit einem Kreidestrich gutgeschrieben. Voraussetzung bei der Gedingestellung ist, daß der Wagen nicht derartig mit Gesteinsstücken verunreinigt ist, daß die Verkäuflichkeit der Kohlen leidet, und daß er das volle Maß an Kohlen enthält. Wagen, bei denen das nicht der Fall ist, werden auf der Tafel mit einer Null bezeichnet und bei der Lohnberechnung nicht berücksichtigt Das N. hat schon bei der Bergarbeiterbewegung von[833] 1889 eine große Rolle gespielt, namentlich im Ruhrbezirk. Die Bergarbeiternovelle vom 24. Juni 1892 hat einige bei dem Verfahren hervorgetretene Härten beseitigt und unter anderm auch bestimmt, daß die den Arbeitern beim N. in Abzug gebrachten Lohnbeträge der Knappschaftskasse oder einer zugunsten der Arbeiter des Bergwerks bestehenden Unterstützungskasse überwiesen werden müssen, sie hat aber das N. selbst nicht beseitigt. Dies ist erst durch das Gesetz vom 14. Juli 1905 geschehen, nachdem sich bei der Bergarbeiterbewegung von 1905 im Ruhrbezirk ergeben hatte, daß unter den dortigen Bergarbeitern ein tiefeingewurzeltes Mißtrauen gegen das N. bestand. Nach amtlichen Feststellungen geschah das N. zwar im allgemeinen in mäßigen Grenzen, meist unter 2 Proz. der Förderung. In vielen Einzelfällen, namentlich dort, wo Flöze mit besonders unreiner Kohle gebaut wurden, verloren aber Kameradschaften mehr als 10 Proz. ihrer Förderung. Obwohl dabei meist noch ein ziemlich hoher Lohn verdient wurde, da bei der Gedingestellung auf die Unreinheit der Kohle Rücksicht genommen wurde, so dienten solche Fälle doch dazu, die Unzufriedenheit der Bergarbeiterschaft zu fördern. Nach dem Gesetz vom 14. Juli 1905 müssen fortan die Förderwagen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Die Arbeiter können das Verfahren bei Feststellung der Beladung überwachen lassen. Die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen verhängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrag 5 Mk. nicht übersteigen. Vgl. § 80 b, c, d des angeführten Gesetzes und Arndt, Nachtrag zum Kurzgefaßten Kommentar des allgemeinen Berggesetzes (Leipz. 1905).