Offizialāt

[917] Offizialāt (neulat.), Geschäftskreis, Bezirk, Amtslokal eines Offizials, besonders die bischöfliche Gerichtsbehörde, die seit dem Tridentinum Klagesachen, zumal Ehestreitsachen, in erster Instanz behandelt unter Ausschluß einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit des Papstes. Es bildet einen Teil des bischöflichen Ordinariats.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 917.
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