[104] Ordinariāt (lat.), das Amt eines Ordinarius (s. d.), insbes. die Behörde eines Diözesanbischofs (als Ordinarius), mit dessen Hilfe er die Jurisdiktion über den bischöflichen Sprengel übt (bischöfliches O.); besteht gewöhnlich aus dem Generalvikariat (s. Generalvikar) und dem allgemein geistlichen Rat (Ratskollegium, worunter die Domkanoniker); daneben besteht für Ehestreitsachen gewöhnlich noch ein eignes Ehegericht. Das O. ist keine selbständige Behörde, sondern nur Organ des Bischofs, der die Beamten dafür (Geistliche und einzelne Laien) selbständig und frei ernennt. Vgl. J. Müller, Die bischöflichen Diözesanbehörden, insbesondere das bischöfliche Ordinariat (Stuttg. 1905).