Oktroyieren

[18] Oktroyieren (franz., spr. oktrŭajī-), bewilligen, verleihen, insbes. etwas aufnötigen, aus höherer Machtvollkommenheit anordnen; daher oktroyierte Verfassungen (im Gegensatz zu paktierten) diejenigen, die, einseitig vom Staatsoberhaupt gegeben, nicht mit einer Volksvertretung vereinbart wurden. Oktroyierungsrecht wird zuweilen das Verordnungsrecht des Herrschers genannt, d.h. die Befugnis desselben, Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzen ohne Mitwirkung der Volksvertretung zu erlassen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 18.
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