[104] Ordination (lat., »Anordnung, Einsetzung«), der Akt zur Einführung in das geistliche Amt, der bereits bis auf die Praxis der nachapostolischen Zeit zurück geht und in der feierlichen Handauflegung mit Gebet bestand. Er hat heute eine in der katholischen und evangelischen Kirche prinzipiell verschiedene und nur darin übereinstimmende Bedeutung, daß er hier wie dort nicht mit der Übertragung eines konkreten Kirchenamts[104] identisch ist. In der evangelischen Kirche ist die O. ein Akt des Kirchenregiments, der sich in liturgischen Formen (Anrede, Segensspruch und Handauflegung vor versammelter Gemeinde) vollzieht und meist durch einen dem Kirchenregiment angehörigen höhern Geistlichen vorgenommen wird. Vgl. Löber, Die im evangelischen Deutschland geltenden Ordinationsverpflichtungen (Leipz. 1905). In der katholischen Kirche ist die O. der liturgische Akt, durch den ein sakramentaler Weihegrad (Ordo, s. d.) erteilt wird. Die O. geschieht durch den Bischof unter Gebet und Handauflegung (auch Salbung) sowie Überreichung von sich auf den betreffenden ordo beziehenden Gegenständen, z. B. Kelch, Hostie. Ornat. Für den Empfänger darf kein Weihehindernis (Irregularität, s. d.) bestehen; die O. gibt zunächst nur die übernatürliche Befähigung zu einem geistlichen Amt (absolute O.), zur praktischen, rechtmäßigen (licite) Ausübung ist noch die missio (Anweisung), Bevollmächtigung, Zulassung, (Erlaubnis) erforderlich, die wie die O. selbst der Papst für die ganze Kirche, der Bischof für seine Diözese geben kann. O. heißt auch die Verordnung des Arztes.