Papiergeldregal

[397] Papiergeldregal, das ausschließliche Recht des Staates, Papiergeld auszugeben und es als gesetzliches Zahlungsmittel zu erklären. In England und Frankreich wird das P. durch die Banken ausgeübt. In Deutschland ist durch das Reichsgesetz vom 30. April 1874 das Papiergeld der einzelnen Bundesstaaten eingezogen, an Stelle desselben die Ausgabe von Reichskassenscheinen, die jedoch keinen Zwangskurs haben, angeordnet und bestimmt worden, daß ferner von den Gliederstaaten nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden dürfe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 397.
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